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Immer wieder streiten Mitglieder und
Vereinsvorstände über die Frage, in welche Unterlagen der Vorstand dem Mitglied
Einsicht gewähren muss. Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Beschluss
vom 25.10.2010
(Az. II ZR 219/09) einige Klarheit geschaffen.
Nach dem BGH gilt der Grundsatz: "Dem Vereinsmitglied steht kraft seines
Mitgliedschaftsrechts ein Recht auf Einsicht in die Bücher und Urkunden des
Vereins zu, wenn und soweit es ein berechtigtes Interesse darlegen kann, dem
kein überwiegendes Geheimhaltungsinteresse des Vereins oder berechtigte Belange
der Vereinsmitglieder entgegenstehen." Unter welchen Voraussetzungen ein
berechtigtes Interesse des einzelnen Vereinsmitglieds anzunehmen ist, ist keiner
abstrakt generellen Klärung zugänglich, sondern aufgrund der konkreten Umstände
des einzelnen Falles zu beurteilen.
So kann nach Auffassung des BGH zum Beispiel ein Mitglied vom Vorstand die
Anschriftenliste aller Mitglieder verlangen, wenn es darum geht, das nach der
Satzung oder nach § 37 BGB erforderliche Stimmenquorum zu erreichen, um von dem
in dieser Vorschrift geregelten Minderheitenrecht, die Einberufung einer
Mitgliederversammlung zu verlangen, Gebrauch zu machen.
Das berechtigte Interesse eines Mitglieds für die Einsicht in die
Mitgliederliste kann jedoch selbstverständlich auch außerhalb des
Anwendungsbereichs des § 37 BGB zu bejahen sein, wenn aufgrund der Umstände des
konkreten Falles die in der Mitgliederliste enthaltenen Informationen
ausnahmsweise erforderlich sind, um das sich aus der Mitgliedschaft ergebende
Recht auf Mitwirkung an der vereinsrechtlichen Willensbildung wirkungsvoll
ausüben zu können.
Sind die Informationen, die sich das Mitglied durch Einsicht in die Unterlagen
des Vereins beschaffen kann, in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert, so
kann das Mitglied nach Auffassung des BGH zum Zwecke der Unterrichtung einen
Ausdruck der geforderten Informationen oder auch deren Übermittlung in
elektronischer Form verlangen.
Offen geblieben ist die Frage, ob das Einsichtsrecht grundsätzlich nur in der
Mitgliederversammlung oder aber auch außerhalb einer Versammlung geltend gemacht
werden kann.
Dies hatte der BGH nicht zu entscheiden. Der Entscheidung des BGH lässt sich
aber andeutungsweise entnehmen, dass dieser wohl auch ein Einsichtsrecht
außerhalb der Mitgliederversammlung für gegeben hält. Allerdings dürfte auch
hier ein berechtigtes Interesse und nicht nur "reine Neugier" erforderlich sein.
In allen Fällen hat das Mitglied, welches die Einsicht nehmen möchte, sein
berechtigtes Interesse darzulegen und gegebenenfalls auch zu beweisen.
In einem vom Saarländischen Oberlandesgericht entschiedenen Fall (Urt. v.
02.04.2008, Az. 1 U 450/07) führte die von dem Vorstand im Vorfeld einer
Mitgliederversammlung einem Mitglied nicht gewährte Überlassung der
Mitgliederliste dazu, dass die von der Versammlung gefassten Beschlüssen vom
Gericht für unwirksam befunden worden sind. |